
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
II. Lieferungen
1. Angebote von COMPAD sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt wird.
2. Wird die Lieferung durch unvorhersehbare Hindernisse verzögert – etwa durch höhere Gewalt, Streik, Verkehrsstörungen oder durch Störungen beim Vorlieferanten – so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Fällt der Vorlieferant ganz aus, kann COMPAD von der Lieferverpflichtung zurücktreten.
III. Preise
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die in unseren Angeboten genannten Preise für 30 Tage ab Angebotsdatum zzgl. der am Tag der Auslieferung geltenden Umsatzsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Lieferwerk oder Lager, ohne Verpackungs- und Versandkosten.
IV. Gefahrübergang
Die Transportgefahr für alle Sendungen – auch für eventuelle Rücksendungen – trägt der Kunde.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet COMPAD uneingeschränkt. Im Falle von einfach fahrlässig verschuldeten Leistungsstörungen, vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung von COMPAD ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden. Im übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Lieferungen von COMPAD sind nach Empfang zu prüfen. Nichtkaufleute haben offensichtliche Mängel binnen 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungs-Nr. zu rügen, andernfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Kaufleute bleibt es bei § 377 HGB.
3. COMPAD haftet für Mängel der Ware im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann der Kunde erst verlangen, wenn er COMPAD zuvor die Möglichkeit gegeben hat, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung den Mangel zu beheben.
4. Auf Verlangen von COMPAD ist der Käufer verpflichtet, die Ware zum Zweck der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware muß ordnungsgemäß – nach Möglichkeit in der Originalverpackung – verpackt sein. Die Kosten für die Versendung trägt COMPAD, wenn sich der Mangel bestätigt, andernfalls trägt sie der Kunde.
5. Soweit COMPAD Nachbesserung oder Ersatzleistung aus Kulanzgründen leistet, trägt der Kunde die Versandkosten. Will er auf der gesetzlichen Gewährleistung bestehen, hat er das Kulanzangebot unverzüglich zurückzuweisen.
VI. Bezahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass der Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Kunden bestehen.
2. Der kaufmännische Kunde schuldet Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB), der nichtkaufmännische Kunde Nutzungszinsen ab Erhalt der Ware nach § 452 BGB. Gewährt COMPAD eine Stundung, so sind Stundungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und Verzugszinsen beträgt 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber den gesetzlichen Zinssatz.
3. Gerät ein Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten gegenüber COMPAD in Höhe von mindestens 500,00 € für mehr als einen Monat in Verzug, so werden sämtliche Forderungen von COMPAD sofort fällig. Vereinbarte Stundungen enden automatisch. Das gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum von COMPAD bis zur Zahlung des Kaufpreises.
2. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber COMPAD nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs nur unter Vereinbarung eines den Eigentumsvorbehalt von COMPAD sichernden entsprechenden Eigentumsvorbehaltes mit seinen Kunden berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Der kaufmännische Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Kunden im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an COMPAD ab. Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel den zu sichernden Forderungsbetrag um mehr als 20%, so ist COMPAD zur Freigabe von Sicherungsgut verpflichtet. Die Auswahl trifft COMPAD nach freiem Ermessen.
4. Liegen die Voraussetzungen der Vorfälligkeit vor, endet zugleich das Besitzrecht des Käufers. COMPAD ist berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zur Sicherung zu verwahren. Der Käufer kann durch Zahlung des rückständigen Betrages das Besitzrecht wiedererlangen. Solange der Käufer in Verzug ist, ist COMPAD auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt - unbeachtet des § 5AbzG - nicht als Rücktritt. Der Käufer darf sich der Abholung nicht mit Gewalt erwehren. Er verzichtet schon jetzt auf den Einwand verbotener Eigenmacht. Kann COMPAD Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so ist COMPAD berechtigt, abgeholte Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der Erlös wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. Der Käufer hat COMPAD den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an COMPAD abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und COMPAD in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
VIII. Ausfuhrbestimmungen
Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Fall des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind.
IX. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet er COMPAD gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Freiburg Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Streitigkeiten. Das gilt auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks.
XI. Sonstiges
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von COMPAD auf Dritte übertragen.